Gerichtliches Verfahren zur Berichterstattungen über Weiterbildung in Sachsen-Anhalt

Verfahren gegen die MZ (2018/2019)

Bereits im Juli 2018 gab es eine negative Berichterstattung durch die Mitteldeutsche Zeitung auf die wir anwaltlich mit positiven Ergebnis reagiert haben. Weitere Details dazu hier.

Die Berichterstattung ist rechtswidrig und nun vom Landgericht Frankfurt unter dem Az.: 2-03 O 282/18 (Anm.: vom 10.08.2018) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschlussverfügung) verboten worden. Hierbei ist es den Ausführungen von Rechtsanwalt Felix Damm gefolgt, wonach die streitgegenständlichen Inhalte unwahr dargestellt wurden. Weder wird die OVG-BS durch den Landesrechnungshof geprüft. Dieser hat auch keine Zweifel, ob die Zusammenarbeit hinreichend transparent ist. Die Ausführungen, zu den angeblich erhobenen Studiengebühren sind schließlich auch falsch. Ferner verstößt die Berichterstattung mit Blick auf die angeblich unklare Mittelverwendung und der behaupteten Intransparenzen gegen die zu beachtenden Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Dies nicht zuletzt schon deswegen, weil der OVG-BS nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Verdächtigungen zu äußern. Aber auch deswegen, weil der Beitrag keinen Zweifel daran zulässt, dass die Vorwürfe zutreffen und insofern vorverurteilend ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. 

 

Rechtsanwalt Felix Damm, Quelle

Ergänzende Informationen zur Berichterstattung in der Mitteldeutschen Zeitung vom 05.04.2019 (Update vom 9.4.2019)

Nach knapp einmonatiger Recherche erschien am 5.4.2019 erneut ein Artikel in der Mitteldeutschen Zeitung. In zwei (!) Artikeln widmet sich die Mitteldeutsche Zeitung wiederum dem Kooperationsmodell zwischen der Otto-von-Guericke Business School Magdeburg und Universität. Dabei bezieht er sich auf einen "hochrangigen Beamten" im Ministerium. Die vom Beamten genannten Vorwürfe, verpackt in Fragen, aus 2015 (!) werden unisono durch die Universität, das Ministerium und die Business School widerlegt.

Darüber hinaus erhielten wir zuvor - auf eigene Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft - die Information, dass es in der Tat ein Verfahren gab, dieses aber bereits am 26.03., d. h. 10 Tage (!) vor erscheinen des Artikels, eingestellt wurde. Es gibt keine hinreichenden Gründe für die weitere Verfolgung der unbelegten Aussagen aus einer anonymen Anzeige. Warum die Mitteldeutsche Zeitung und ihr Redakteur vor Veröffentlichung nicht noch einmal den aktuellen Stand erfragt hat, erschließt sich uns nicht. 

Am 9.4.2019 wurde der Artikel von der MZ selbstständig gelöscht. Anstelle dessen erschien die Nachricht, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt hat: Ermittler schließen Hochschulakten Staatsanwalt sieht keine Hinweise auf Untreue (inzwischen hinter einer Bezahlschranke). Dennoch wird immer noch auf einen Aktenvermerk aus 2015 bezuggenommen und damit versucht den Verdacht zu bestärken, dass Universität und Land benachteiligt werden. Bereits seit 2003 existieren Kooperationsverträge mit der Universität, die auf dieser Grundlage für in Anspruch genommene Leistungen entlohnt wird.  

Neues von der Mitteldeutschen Zeitung (hier veröffentlicht am 07.03.2019)

Kürzlich erreichte uns eine E-Mail eines Redakteurs der Mitteldeutschen Zeitung (MZ), in der er uns (wiederholt) mit Vorwürfen konfrontiert, die von einem „ehemaligen Referatsleiter“ des Ministeriums gegen die Otto-von-Guericke Business School Magdeburg und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg erhoben werden. Da es nur einen ehemaligen Referatsleiter gibt, der in Frage kommt, handelt es sich dabei mit hoher Sicherheit um eine Person, die uns namentlich bekannt ist und von der wir wissen, dass sie seit vielen Jahren Versucht, der Business School zu schaden. Warum diese Person das tut wissen wir nicht.

Aus den Aussagen seines Kronzeugen leitet der Redakteur drei Prämissen ab und es steht zu befürchten, dass er auf diesen Prämissen seine zukünftige Berichterstattung orientiert. Alle drei Prämissen sind nachweislich falsch. Im Einzelnen:

1. Prämisse: Es fehlt eine Gebühren- bzw. Entgeltordnung der Universität.

Die Universität wäre verpflichtet, eine entsprechende Ordnung zu erlassen, wenn sie die Studiengebühren selbst vereinnahmen würde. Das tut sie aber nicht und deshalb ist auch eine entsprechende Ordnung überflüssig, sie fehlt also nicht. Grundsätzlich gibt es bei der Zusammenarbeit der Universität mit einem privaten Träger von Weiterbildungsmaßnahmen zwei Möglichkeiten, die Gebührenvereinnahmung zu gestalten:

A) Die Universität nimmt die Studiengebühren ein und der private Partner liefert seine Leistungen an die Universität, die ihn dann für diese Leistungen ein entsprechendes Entgelt bezahlt. In diesem Fall wäre eine Gebührenordnung notwendig. Allerdings hat dieses Modell erhebliche Nachteile. Beispielsweise müsste sich die Universität an die Gebührenordnung strikt halten. Individuelle Vereinbarungen mit Studierenden (Ratenzahlungen, Verzicht auf Gebühren bei vorzeitigem Studienabbruch, Nachlässe aus sozialen Gründen etc.) wären dann kaum möglich. Außerdem müsste die Universität das gesamte Inkassoverfahren selbst durchführen und das Risiko von Zahlungsausfällen läge komplett bei der Universität.

B) Die Gebühren werden von dem privaten Träger vereinnahmt, der seinerseits mit der Universität einen Vertrag schließt, in dem geregelt wird, welche Kostenerstattungen und Gewinnbeteiligungen an die Universität abzuführen sind. Das ist das Modell, dass die OVGU und die OvG-Business School vereinbart haben. In diesem Fall ist keine Gebührenordnung notwendig. Materiell stellt dieses Verfahren die Universität eher besser als A), weil die dort genannten Probleme vermieden werden und die Risiken vollständig an den privaten Partner delegiert werden.

Die Anwendung des Modells B) ist zwischen der Universität, der Business School und dem Ministerium einvernehmlich vereinbart worden. Dies geschah bereits bei der Gründung der Business School 2003. Der ehemalige Referatsleiter war an diesem Prozess beteiligt und hat die Anwendung des Modells B) selbst befürwortet. Seither ist diese Praxis aber immer wieder überprüft und bestätigt worden. Zuletzt in einem Treffen im Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft 2018. An diesem nahmen die drei zuständigen Abteilungsleiter, der Rektor, die Prorektorin für Studium und Lehre und wir teil. Auf diesem Treffen wurde noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass die Kooperation auf der Basis des Modells b) im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht. Ebenfalls im Jahr 2018 gab es eine Prüfung der Weiterbildungsstudiengänge der OVGU (einschließlich derer, die die Business School durchführt) des Landesrechnungshofes, bei der die Zusammenarbeit intensiv geprüft worden ist. Es liegt unseres Wissens noch kein Abschlussbericht vor, aber alle Signale sagen bisher, dass es nichts zu beanstanden gibt.

An dieser Stelle möchten wir betonen, dass es keine rechtliche Grundlage für die Forderung der Gebührenerhebung durch die Universität gibt. Der vielmals falsch interpretierte §111 Abs. 9 schützt den Hochschulhaushalt lediglich vor dem Durchgriff des Landeshaushalts (siehe dazu auch den Kommentar zum Hochschulgesetz von Nolden, 2008, siehe In eigener Sache - Vorgeschichte).

Die Prämisse 1 ist damit falsch und der Nachweis kann durch Befragung der Vertreter des Ministeriums, den Landesrechnungshofes und der Universitätsleitung mühelos erbracht werden.

2. Prämisse: „offenbar wurden keine oder kaum Entgelte von der Business School an die Uni gezahlt, um die Nutzung von Bibliotheken, IT-Infrastruktur, Räumen etc. abzugelten.“

Auch das ist nachweisbar falsch. In den ersten Jahren der Business School gab es keinerlei Inanspruchnahme von Ressourcen der Universität, weil der Unterricht ausschließlich an der Universität Helmstedt stattfand. Der Geschäftsbetrieb war sehr gering, weil die Studierendenzahlen im einstelligen Bereich waren (in einem Jahr gab es keinen neuen Jahrgang), Gewinne fielen nicht an. Eine Inanspruchnahme von universitären Ressourcen trat erst viele Jahre nach Gründung ein und wurde von dort an durch immer wieder weiter entwickelte Kooperationsverträge geregelt. Zu Beginn erhielt die Universität eine Kopfpauschale pro Studierenden und Semester. Das hatte für die Universität den Vorteil, dass sie auch dann von der Arbeit der Business School profitierte, wenn wenig oder kein Gewinn anfiel. Die Kopfpauschale gibt es noch immer, allerdings ist sie inzwischen geringer. Dafür gibt es separate Mietverträge und verschiedene Formen der Gewinnbeteiligung (beispielsweise in Form von Gebühren je ausgestelltem Zeugnis, Entgelte für die Nutzung der Namens- und Logorechte etc.).

Dem Redakteur der MZ ist seit langem über diesen Punkt informiert, denn im Rahmen eines Informationsgespräches haben wir ihm nicht nur Einblick in unsere Geschäftszahlen gewährt, sondern auch den Kooperationsvertrag mit der Universität ausgehändigt. Deshalb wissen der Redakteur und die Mitteldeutsche Zeitung, dass auch die 2. Prämisse nachweislich falsch ist.

3. Prämisse: Die von der GmbH vereinnahmten Studiengebühren dürften jährlich die Millionengrenze überschritten haben, so der Referatsleiter damals. Die Universität partizipiere daran nicht erkennbar.

Auch diese Einschätzung ist um Größenordnungen falsch. Die Bilanzen der Business School sind kein Geheimnis, denn wir sind eine GmbH und damit publikationspflichtig. Darüber hinaus lässt sich die Obergrenze unseres Umsatzes sehr einfach durch Multiplikation der Studierendenzahl mit den im Internet aufgeführten Preisen ermitteln. Tatsächlich sind die Umsätze niedriger, da es vorzeitige Studienabbrüche gibt. Die Studierendenzahl kann eindeutig ermittelt werden, denn alle unsere Studierenden sind an der Universität in den entsprechenden Weiterbildungsstudiengängen eingeschrieben. Die Informationen darüber liegen im Immatrikulationsamt vor. Wenn man diese Informationen nutzt, dann stellt man fest, dass wir noch nie einen siebenstelligen Umsatz erzielt haben; tatsächlich liegt der Umsatz weit darunter. Die diesbezüglichen Zahlen liegen dem Redaktuer vor, deshalb ist es auch hier verwunderlich, dass er die Prämisse des ehemaligen Referatsleiters übernimmt. Zu den Amtszeiten des Referatsleiters waren die Umsätze im Übrigen noch einmal deutlich geringer als die, die in den Jahren 2014 bis 2018 erzielt wurden. In diesen Jahren haben im Durchschnitt ca. 70 Studierende das Studium an der Business School begonnen (alle Studiengänge). Selbst bei einer Drop-Out-Rate von nur 10% sind das 63 pro Studienjahr. Bei unseren sehr niedrigen Preisen kommt man damit schwerlich auf Umsätze über eine Million. Nur zum Vergleich: Die Welfenakademie in Braunschweig, eine private Berufsakademie, verlangt für den BWL-Bachelor 18.720 Euro. Bei uns kostet der Universitätsabschluss „all inclusive“ 8.500 Euro.

Auch die 3. Prämisse ist damit nachweislich falsch.

Abschließend

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass für die Weiterbildungsstudiengänge, die von der Business School angeboten werden, bisher kein einziger Cent Steuergelder eingesetzt worden ist. Im Gegenteil, die Universität bekommt jedes Jahr einen hohen mindestens fünfstelligen Betrag von der Business School. Universitäre Studiengänge sind dagegen durch Steuermittel finanziert. Insofern ist das Modell der Business School ein Erfolgsmodell, von dem alle profitieren. Die Studierenden, weil sie ein hochwertiges Studium nebenberuflich absolvieren können und dafür einen niedrigen und fair kalkulierten Preis zahlen. Das Land, weil es Weiterbildung durch die Universität bekommt, ohne die Universität mit zusätzlichen Mitteln ausstatten zu müssen. Die Universität, weil sie zur Erfüllung ihrer Weiterbildungsverpflichtung keine eigenen Mittel einsetzen muss, sondern im Gegenteil zusätzliche Mittel erhält, die sie für Lehre und Forschung einsetzen kann.

Fraglich bleibt, welches Interesse die MZ oder der Referatsleiter mit dieser negativen Berichterstattung erreichen will. Unsere Weiterbildung stärkt das Land Sachsen-Anhalt und die Universität. Eine Berichterstattung über die positive Entwicklung fehlt. Wünschenswert wäre eine sachliche Auseinandersetzung mit der Thematik.